Aktuelles

Brandenburg

 

Presseinformation  
30. Oktober 2024

 

Einsichtnahme des ersten Managementplan-Entwurfes für die FFH-Gebiete „Schnelle Havel“ und „Kreuzbruch“


Wandlitz - Vom 25.November bis zum 23. Dezember 2024 kann der erste Entwurf des Managementplans für die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) „Schnelle Havel“ und „Kreuzbruch“ in der Naturparkverwaltung Barnim sowie online auf der Internetseite des Naturparks eingesehen werden. Nutzer, Eigentümer und Interessierte sind ein-geladen, sich über den Planstand zu informieren und Hinweise zu geben.


Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, europaweit heimische und bedrohte Lebensräume und Tierarten für die Zukunft zu erhalten. In Managementplänen, werden die Ziele und Maßnahmen festgelegt, die notwendig sind um die vorhandenen Schutzgegenstände eines FFH-Gebietes zu sichern und dauerhaft zu erhalten.


Die Naturparkverwaltung hat als Koordinator der FFH-Managementplanung im Naturpark Barnim die Arbeitsgemeinschaft Szamatolski / Alnus mit der Erstellung von Managementplänen beauftragt. Bis Ende 2024 werden für alle 15 FFH-Gebiete des Naturpark Barnim Managementpläne erstellt. Für die beiden genannten Gebiete liegt ab dem 25.November 2024 die erste Entwurfsfassung des Plans vor.


Der Entwürfe können online auf der Internetseite des Naturparkes (www.barnim-naturpark.de) sowie in der Naturparkverwaltung (Breitscheidstraße 8-9, 16348 Wandlitz) nach telefonischer Anmeldung bis zum 23.Dezember 2024 eingesehen werden. Stellungnahmen werden per Post oder per Mail an bis zum 23. Dezember 2024 entgegengenommen. Für Rückfragen steht Ihnen zudem das Planungsbüro gern zur Verfügung.


Die Einsichtnahme dient der Information der Öffentlichkeit und gibt die Möglichkeit, Hinweise zu Planinhalten zu geben und damit zur erfolgreichen Umsetzung der Pläne beizutragen. Alle Hinweise werden anschließend geprüft, zusammengefasst und in der Planerstellung berücksichtigt.


Das Projekt wird gefördert durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (E-LER). Verwaltungsbehörde ELER: www.eler.brandenburg.de.Kofinanziert aus Mitteln des Landes Brandenburg.

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Einsichtnahme des ersten Managementplan-Entwurfes

 


Am Mittwoch, den 20. November 2024 bleibt die Stadtbibliothek geschlossen!!!

 


 images 

Pressemitteilung


Landkreis informiert Bürgerinnen und Bürger über neue Unterkünfte für Geflüchtete
Veranstaltungen am 13.11.2024 in Liebenwalde und am 14.11.2024 in Zehdenick
 

Der Landkreis Oberhavel schafft weitere Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete. Dafür werden das ehemalige Hotel Preußischer Hof in Bischofswerder und das ehemalige Kinderheim in Mildenberg umgebaut. Um die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig einzubinden, veranstaltet der Landkreis zwei Informationsabende, einen in Liebenwalde und einen in Zehdenick: Fakten zum Preußischen Hof gibt es am Mittwoch, 13.11.2024, ab 18.00 Uhr in der Aula an der Grundschule Am Weinberg in Liebenwalde. Wissenswertes zur geplanten Unterkunft in Mildenberg gibt es am Donnerstag, 14.11.2024, ab 18.00 Uhr in der Dreifeldhalle der Exin-Oberschule in Zehdenick.


Ziel der Versammlungen ist zum einen, Bürgerinnen und Bürger über die geplanten Unterkünfte, soziale Fragen und die Integrationsarbeit zu informieren. Außerdem sollen die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Orte Fragen stellen sowie ihre Sorgen mitteilen können. „Wir wollen, dass die Menschen vor Ort ausdrücken können, was sie bewegt“, sagt Sozialdezernent Tobias Berger und lädt zugleich alle Menschen aus Liebenwalde und Zehdenick zu den Veranstaltungen ein.


Beide Veranstaltungen werden von einer professionellen Moderation begleitet. Den Fragen der Bürgerinnen und Bürger stellen sich Landrat Alexander Tönnies, Sozialdezernent Tobias Berger, Michael Küster (Fachbereichsleiter Migration in der Kreisverwaltung), Liebenwaldes Bürgermeister Jörn Lehmann beziehungsweise Zehdenicks stellvertretender Bürgermeister Marco Kalmutzke. Außerdem stehen Verantwortliche für den Umbau und den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte bereit, um Auskunft zu geben.


Die Zahl der Plätze ist begrenzt. Einlass zur Veranstaltung erhalten daher ausschließlich Bürgerinnen und Bürger Liebenwaldes beziehungsweise Zehdenicks. Gäste müssen sich am Eingang mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Wer einen der Infoabende besuchen möchte, sollte also unbedingt an diese Dokumente denken.
 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Pressemitteilung


Statistik der Bautätigkeit im Hochbau im Land Brandenburg – 2024

Herunterladen 

Bauabgangsstatistik im Land Brandenburg
 

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
 

das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind.
Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes für Ihre Gemeinde und damit u. a. die Grundlage für bau- und wohnungspolitische Entscheidungen.
 

Melden Sie bitte deshalb als Eigentümerin/Eigentümer
• den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m3 umbauten Raum,
• den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)
• die Nutzungsänderung von Wohnraum
an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin (E-Mail, Fax oder Post).
 

Der Erhebungsbogen ist unter: https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online abrufbar.


Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1.000 m3 umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
 

Mit freundlichen Grüßen
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Bauabgangsstatistik im Land Brandenburg

Statistik des Bauabgangs Land Brandenburg


Schutz vor Grippe und Corona:
Kostenlose Impfungen im Gesundheitsamt
 

Landkreis Oberhavel bietet ab dem 11. Oktober freitags Impfsprechstunden ohne Voranmeldung an und informiert zum Infektionsschutz

Mit dem Herbst beginnt auch die Grippesaison! Das Gesundheitsamt des Landkreises Oberhavel ruft deshalb zur Grippeschutzimpfung auf. Vom 11. Oktober bis zum 20. Dezember haben Bürgerinnen und Bürger immer freitags zwischen 09.00 und 12.00 Uhr die Gelegenheit, sich im Gesundheitsamt in der Havelstraße 29 ohne Voranmeldung impfen zu lassen. Neben der Grippeimpfung ist auch eine kostenfreie Corona-Impfung möglich.


„Die echte Virusgrippe ist keine leichte Erkältung, sondern eine ernsthafte Erkrankung, die jährlich viele Menschen – unabhängig vom Alter – betrifft“, betont Amtsärztin Simone Daiber. Typische Symptome sind plötzlich auftretendes hohes Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen. Die Grippeschutzimpfung wird besonders für Personen ab 60 Jahren, Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel sowie Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen empfohlen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- oder Pflegeheimen, medizinisches und pflegendes Personal und Menschen, die täglich viele Kontakte zu anderen Personen haben, sollten sich impfen lassen.


Für diese Personengruppen empfiehlt das Gesundheitsamt außerdem eine Auffrischungsimpfung gegen Corona. Der aktuelle Covid-19-Impfstoff von BioNTech, „Comirnaty“, wird für die aktuelle Saison von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen. Der Impfschutz tritt etwa zwei Wochen nach der Impfung ein.


Beide Impfungen können gleichzeitig verabreicht werden, sodass sich Bürgerinnen und Bürger unkompliziert gegen Grippe und COVID-19 schützen können. Zur Impfsprechstunde sind Impfausweis und Krankenversicherungskarte mitzubringen.

 

Die sieben Regeln zur Grippeprävention
Zusätzlich zu den Impfungen gibt es sieben „goldene Regeln“ zur Grippeprävention, um das Risiko einer Ansteckung zu verringern.
1. Regelmäßiges Händewaschen: Eine einfache und effektive Methode, um die Verbreitung von Viren zu verhindern.
2. Hände vom Gesicht fernhalten: Augen, Nase und Mund sollten nicht berührt werden, da Viren darüber in den Körper gelangen können.
3. Richtiges Husten und Niesen: In ein Taschentuch oder die Ellenbeuge husten und niesen, um Tröpfcheninfektionen zu vermeiden.
4. Räume regelmäßig lüften: Dies hilft, virenbelastete Luft zu verringern.
5. Abstand halten und Kontakt vermeiden: Zu kranken Menschen Abstand halten, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren.
6. Symptome ernst nehmen: Bei ersten Anzeichen einer Erkrankung zu Hause bleiben und sich ausruhen.
7. Gesundheitsfördernde Maßnahmen: Eine gesunde Ernährung, Schlaf und Bewegung stärken das Immunsystem.

 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.


Informationen zur Grundsteuerreform
 

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die Grundsteuer wird in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
 

Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts:
Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Auf Grundlage dieser Erklärung erhielten die Eigentümer einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ab dem 01.01.2025. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert und ergibt dann die Summe der Steuerschuld.

Ziel ist eine möglichst aufkommensneutrale Grundsteuerreform. Das heißt, dass die Höhe der Einnahmen durch die Grundsteuer für die Stadt Liebenwalde insgesamt gleichbleiben sollen. Jedoch wird es im Einzelnen ab dem Jahr 2025 zu Veränderungen der Grundsteuerlast kommen. Dies ist die zwangsläufige Folge der Reform, da sie auf neue Bewertungsregeln basiert.  

Weder aus dem Grundsteuerwert noch aus dem auf Grundlage des reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrechts ermittelten Grundsteuermessbetrag lassen sich gegenwärtig Rückschlüsse auf die Höhe, der zukünftig zu zahlenden Grundsteuer schließen.

Die Entscheidung über die Höhe des ab 2025 anzuwendenden Hebesatzes kann erst getroffen werden, wenn der Stadt Liebenwalde die neu ermittelten Messbeträge vom Finanzamt vorliegen. Momentan ist es leider nicht möglich, abzuschätzen inwieweit sich die Hebesätze und somit auch die Grundsteuern für den einzelnen Steuerpflichtigen verändern werden.
 

Die ab 2025 zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich erst aus dem neuen geänderten Grundsteuerbescheid, welcher allen Grundstückseigentümern Anfang des Jahres 2025 zugestellt wird. 
 

Weitere Informationen und Neuigkeiten finden Sie unter:  www.liebenwalde.de, www.finanzamt.brandenburg.de oder www.bundesfinanzminesterium.de 
 


Informationen zur Grundsteuerreform für Gebäude auf fremden Grund und Boden

 

Sie sind Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: 
Ab dem 1. Juli 2022 bewerten die Finanzämter alle Grundstücke in Deutschland. Diese Neubewertung ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach aktuellen Wertverhältnissen berechnen können.

Das Grundstück und das Gebäude wird ab dem 01.01.2025 als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Für die wirtschaftliche Einheit ist ein Gesamtwert festzustellen, der dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.
Auf Grundlage der §§ 228, 244 bis 262 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Grundsteuergesetzes, ist dem Eigentümer des Grund und Bodens ab dem 01.01.2025 die Steuerschuld zuzurechnen. 
Die bisherige Veranlagung der Grundsteuer auf den Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden wird daher zum 31.12.2024 aufgehoben.
Steuerpflichtig sind ab dem 01.01.2025 ausschließlich die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens.

 


Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
 

seit dem 01.07.2024 gilt die neue Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV). Dies hat zur Folge, dass sämtliche Hunde ungeachtet deren Rasse, Größe und Gewicht spätestens ab der 8. Lebenswoche dem Ordnungsamt anzuzeigen sind.  Die Anzeige beim Ordnungsamt der Stadt Liebenwalde hat ergänzend zur steuerlichen Hundeanmeldung zu erfolgen. Für Hundehalter, die Ihren Hund bereits angemeldet hatten, besteht kein erneuter Handlungsbedarf.
Das entsprechende Anmeldungsformular finden Sie auf der Homepage der Stadt Liebenwalde unter: Service > Formulare > Kasse/Kämmerei > Formular Hundehalterverordnung.
Für etwaige Rückfragen steh Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes Frau Sochert (Kontakt:  Tel.: 033054 -805 24 oder per Mail: ) zur Verfügung.
 


Bis zu 10.000 Euro für Ihr Projekt vor Ort
 

Die LAG Obere Havel e.V. hat die erste Auswahlrunde für Kleinprojekte von Aktiven und Engagierten lokaler Initiativen gestartet. Interessenten reichen ihre Projekte bis zum 30.08.2024 beim Regionalmanagement ein. Die Umsetzung kann 2024 und 2025 erfolgen.


Unterstützt werden das Engagement und die Zusammenarbeit von Akteuren in den Orten der LEA-DER-Region für Projekte, die dem Gemeinwohl dienen und zur Entwicklung des guten Miteinanders beitragen. Bewerben können sich rechtsfähige Initiativen von natürlichen Personen, Vereine, Verbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.


Für diese erste Auswahlrunde im Regionalbudget stehen insgesamt 60.000 Euro Fördermittel zur Verfügung. Der Fördersatz beträgt 80% der förderfähigen Ausgaben, wobei der Förderbetrag zwischen 2.500 und maximal 10.000 Euro liegen muss. Der Eigenanteil in Höhe von 20% ist durch bare Mittel zu erbringen und nachzuweisen. 
 

Folgende Punkte werden für eine Förderung über das Regionalbudget vorausgesetzt:
 

  1. Das Projekt liegt innerhalb der LEADER-Gebietskulisse und der Gebietskulisse ländlicher Raum.

  2. Es liegt ein Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan vor und der Eigenanteil für die Umsetzung des Projektes kann nachgewiesen werden.

  3. Bei baulichen Maßnahmen liegt der Nachweis des Eigentums bzw. des Nutzungsrechts vor. Erforderliche Genehmigungen und Stellungnahmen liegen vollständig vor.

  4. Das Projekt kann mindestens einem Handlungsfeld der RES zugeordnet werden.

  5. Die Bevölkerung beteiligt sich aktiv an der Umsetzung des Projektes. Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, bewertet die LAG die Projekte nach folgenden Kriterien (die Ziffern bedeuten die Punktzahl; es sind maximal 11 Punkte erreichbar):

  6. Das Projekt dient dem Gemeinwohl und/oder leistet einen Beitrag zur lokalen Entwicklung
    0 = nein
    1 = Erfüllung eines Kriteriums
    2 = Erfüllung beider Kriterien

  7. Bevölkerungsgruppen wirken aktiv an der Umsetzung des Projektes mit.
    1 = aktive Mitgestaltung von Bevölkerungsgruppen (weniger als 5 Menschen)
    2 = aktive Mitgestaltung von Bevölkerungsgruppen (mehr als 5 Menschen)
    3 = aktive Mitgestaltung von Kindern/ Jugendlichen 

  8. Die Zusammenarbeit im Dorf bzw. in der Gemeinde wird verbessert.
    0 = keine
    1 = mind. ein weiterer Akteur ist unverbindlich in das Vorhaben eingebunden
    2 = mind. ein weiterer Akteur ist verbindlich mit einem Kooperationsnachweis in 

         das Vorhaben eingebunden
    3 = mind. drei weitere Akteure sind verbindlich mit Kooperationsnachweisen in 

         das Vorhaben eingebunden 

  9. Das gute Miteinander im Dorf/ in der Gemeinde wird gestärkt.
    0 = keine
    1 = Wirkung auf eine bestimmte Gruppe
    2 = Wirkung auf mehrere Gruppen 

  10. Die Realisierung des Projektes erfolgt ressourcenschonend.
    0 = nein
    1 = ja
     

Antragstellung und Abwicklung erfolgen über die LAG Obere Havel e.V. Interessierte können ihre Projektbewerbung bis zum Stichtag 30.08.2024 beim Regionalmanagement der LAG unter einreichen. Voraussichtlich im September 2024 wird die LAG die Vorhaben anhand der Kriterien bewerten und über die Aufnahme der Kleinprojekte in den Aktionsplan für das Jahr 2024 entscheiden. Sollte das bereitgestellte Budget ausgeschöpft werden, entscheidet bei gleicher Punktzahl von Projekten das Los.
Bitte setzen Sie sich vor Einreichung Ihres Projektes mit dem Regionalmanagement in Verbindung, das Ihnen unterstützend und beratend zur Seite steht (T 0162-8581164 oder 03301-601 672)!
 


Neue Öffnungszeiten des Pflegestützpunktes

 images 

Mit den neuen Sprechzeiten  erhoffen wir uns, den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren und flexibleren Service anbieten zu können.
 

  • Das Hauptbüro in Oranienburg in der Berliner Straße 106 öffnet ab dem 01.07.2024 in der Zeit von:

 

                  Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr·und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
                  Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

Beratungen  nach vorheriger Terminvereinbarung  sind am Montag, Mittwoch und Freitag weiterhin in Oranienburg möglich.

 

  • Die Außenstelle in Hennigsdorf am Rathausplatz 1 öffnet jeden 

        

                ersten Mittwoch im Monat  von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
     

  • Die Außenstelle in Zehdenick in der Amtswallstraße 14 öffnet jeden 

     

                zweiten Mittwoch im Monat  von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
     

  • Die Außenstelle im Mühlenbecker Land in der Hauptstraße 7 öffnet jeden 

     

                dritten Mittwoch im Monat von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

     

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Pflegestützpunktes gerne zur Verfügung.

 

 


 

Stadt Liebenwalde – Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde hat in ihrer Sitzung am 25.04.2024 den nachfolgenden Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaikanlagen für die Stadt Liebenwalde beschlossen. Durch den Kriterienkatalog sollen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Stadt Liebenwalde geschaffen werden. Der Kriterienkatalog ist für alle Antragsteller anzuwenden.

Jeder Vorhabensträger hat eine selbstständige Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens anhand des Kriterienkataloges vorzunehmen.

 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.
 


Informationsschreiben der Landesinvestitionsbank des Landes Brandenburg

Brandenburg setzt Wohneigentumsförderung mit deutlichen Verbesserungen fort
Mehr Fördermittel und höhere Einkommensgrenzen
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 

knappes Bauland, höhere Kosten und gestiegene Zinsen erschweren es privaten Haushalten immer mehr, Wohneigentum zu begründen. Um auch Familien mit geringen und mittleren Einkommen dies überhaupt zu ermöglichen, ist eine Förderung oft unerlässlich. Das Land Brandenburg hat seine Förderrichtlinie für selbst genutztes Wohneigentum deshalb nicht nur um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2025 verlängert, sondern mit deutlichen Verbesserungen versehen: 

Die Grundförderung für Neubau, Erwerb und nachhaltige Modernisierung wurde vereinheitlicht. Künftig erhält jede Zusage mindestens 30.000 € Zuschuss und 230.000 € zinsfreies Darlehen. So beträgt der Förderbetrag bei jeder Zusage schon einmal mindestens 260.000 €.

Die Einkommensgrenzen für den gesamten sozialen Wohnungsbau im Land Brandenburg wurden erhöht. Das wirkt auch direkt auf die Wohneigentumsförderung. Dadurch können mehr Familien als bisher Fördermittel in Anspruch nehmen.

Weitere Zuschüsse und zinsfreie Darlehen, z. B. für Kinder oder Geringverdiener, auch schwer-behinderte Haushaltsmitglieder, bleiben im Wesentlichen bestehen.
Bereits vor zwei Jahren wurden Erleichterungen für den Kauf von Bestandsgebäuden mit an-schließender Modernisierung eingeführt. Sie zeigten sehr schnell Erfolg. Neben neuen Möglichkeiten für die Familien erhielt die Umsetzung von klimapolitischen Zielen in bestehendem Wohn-raum damit einen zusätzlichen Impuls. Auch Bewohner, die ihr Eigentum nachhaltig modernisieren, profitieren davon. Die innerstädtische Gebietskulisse ist seit dem nur noch für neu errichtete Gebäude zwingend anzuwenden. Aber auch hier waren die Städte und Gemeinden sehr aktiv und konnten zurückliegend immer mehr Gebiete entsprechend ausweisen.
Die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum wird weiterhin mit Zuschüssen für bauliche Maßnahmen und für Höhen überwindende Hilfsmittel gefördert. Insgesamt können die Zuschüsse bis zu 26.000 € betragen. Diese Förderung ermöglicht schwerstmobilitäts-behinderten Mietern und Eigentümern den Verbleib in ihrem gewohnten Wohnumfeld. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Unterstützung mit zunehmender Bedeutung sicher auch für die Menschen in Ihrer Kommune.
Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, die Förderdarlehen sind zwanzig Jahre zinsfrei.
Für die Beantwortung aller Fragen stehen die Kundenberater der ILB am Info-Telefon (0331 660-1322) gerne zur Verfügung.

 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.

 


 

 

Wappen   Verkehrssicherungspflicht von Bäumen

an öffentlichen Straßen und Wegen
- Kurzinfo -

 

 

 

 

Worum geht es?
Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des Stadtgebietes sind größtenteils mit Baum- und Gehölzbewuchs bestanden. Neben Fahrzeugen unterschiedlicher Art werden diese Verkehrsflächen oft auch von Schulkindern, Fußgängern und Reitern genutzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit.
Verkehrssicherheit bedeutet hier, den vorhandenen Baum- und Gehölzbestand in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Eine Hauptgefahr stellen dabei vor allem abgestorbene Äste im Bereich der Baumkrone dar. Oft sind solche Äste erst bei genauerem Hinsehen sichtbar. Auf- fälliger, aber nicht minder gefährlich, sind kranke oder teilweise bereits abgestorbene Bäume.
Die Stadt ist daher verpflichtet, den Baumbestand in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich mindestens 1 x jährlich entsprechend zu kontrollieren. Darüber hinaus bemüht sich die Stadt, private Baumbesitzer zu informieren, wenn von deren Bäumen eine Verkehrsgefährdung ausgeht.


Was sagen die Vorschriften?
Gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) obliegt jedem Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Er hat für den verkehrssicheren Zustand von Baum- und Gehölzbestand zu sorgen und ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern.
Mit den zumeist ebenfalls gefahrvollen Baumsicherungsarbeiten wird häufig ein Fachunter- nehmen beauftragt. Hierdurch ist der Grundstückseigentümer aber nicht automatisch aus der Haftung entlassen. Es ist und bleibt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht seine Aufgabe, das Unternehmen sorgfältig auszuwählen, anzuweisen und zu überwachen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er weiter unmittelbar neben dem Fachunternehmen.
Der Grundstückseigentümer hat auch darauf zu achten, dass er nicht erst auf bereits erkannte Gefahrenquellen (z.B. morsche Äste) reagiert, sondern bereits im Vorfeld zu überprüfen hat, ob überhaupt derartige Gefahrenquellen existieren. Als Gefahrenquelle gelten bereits abgestorbene Äste ab 3 cm Durchmesser. Des Weiteren dürfen herabhängende Äste nicht tiefer als 2,50 m über Geh- und Radwegen hängen.

Wie und was soll, kontrolliert werden?
Zur Kontrolle möglicher Gefahren durch Baumbestand reicht eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme 1 x jährlich aus. Dabei soll auf die Gefahr von Windbruch, Umsturz, Krankheitsbefall und das Herabfallen von Ästen kontrolliert werden. Weitergehende Kontrollen sind zunächst nicht erforderlich; erst dann, wenn sich umfangreichere Schäden ergeben oder dieser Verdacht besteht.


Was droht bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Entsprechend dem oben bereits zitierten § 823 Abs. 1 des BGB hat derjenige, der seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, dem Verletzten bzw. Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese beinhaltet den Ersatz beschädigter Gegenstände (Autos etc.) ebenso wie Behandlungskosten und Schmerzensgeld für Schäden an Körper und Gesundheit. Im Falle der Verletzung von Personen kommt zudem noch die Erfüllung des Straftatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung hinzu oder beim Tod eines Menschen sogar eine fahr- lässige Tötung in Betracht.
Im Falle der Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflichten kann / muss die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme durchführen. In diesem Fall wird auf Kosten des Grundstückeigentümers eine Fachfirma beauftragt.
 

In Ihrem eigenen Interesse bitten wir daher um Beachtung.


Für weitergehende Fragen stehen Ihnen Frau Sochert oder Frau Eschbach gerne unter der Telefonnummer 033054 – 80524 oder 80520 zur Verfügung.


Ihr Ordnungsamt
der Stadt Liebenwalde
Marktplatz 20
16559 Liebenwalde

                                                                               Liebenwalde, den 31.01.2024


Auslobung einer Belohnung für Hinweise zur Erlangung von zwei Straftätern

 

Am Mittwoch, den 22.11.2023 kam es gegen 20:00 Uhr zur mutwilligen Zerstörung von 6 Bodenstrahlern und 10 Standleuchten entlang des Rundweges um den Mühlensee in Liebenwalde. Eine Anwohnerin beobachtete die Täter (es handelte sich um zwei Jugendliche), wie sie die Leuchten mittels Hammers zerstörten und sprach diese nachfolgend durch Zuruf an. Anschließend entfernten sich die Täter in Richtung Sportplatz. Die Täter konnten durch die Anwohnerin nicht erkannt werden. Seitens der Verwaltung wurde eine Strafanzeige über die Polizei des Landes Brandenburg gestellt sowie eine vorläufige Kostenschätzung zur Schadenshöhe vorgenommen. Nach ersten Wertungen beträgt diese ca. 15.000,00 Euro. Die Beleuchtung wurde zur Abwehr von Gefahren durch eine Elektrofirma vollständig abgestellt.

In der Vergangenheit wurde die Beleuchtung bereits mehrfach mutwillig zerstört. Teilweise musste vollständiger Ersatz einzelner Leuchten erfolgen.

Zur Ergreifung der Täter wird nun eine Belohnung in Höhe von 1.000,00 Euro ausgelobt.

Sachdienliche Hinweise werden durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Liebenwalde entgegengenommen.


Jörn Lehmann
Bürgermeister
 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.

 


Herunterladen

Das Amt für Statistik Berlin Brandenburg weist mit Schreiben vom 17.10.2023 auf die Auskunftserteilung zur Bauabgangsstatistik hin.
 

Für den Abbruch von Wohngebäuden sind Eigentümer zur Auskunft verpflichtet.

 

Melden Sie bitte deshalb als Eigentümerin/Eigentümer

•    Den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m³ umbauten Raum,
•    Den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)
•    Die Nutzungsänderung von Wohnraum

an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin (E-Mail, Fax oder Post).

 

Der Erhebungsbogen ist unter https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online abrufbar.

 

Bitte beachten Sie auch das Informationsschreiben.
 

Bauabgangsstatistik im Land Brandenburg

Erhebungsbogen_Bauabgang_Land Brandenburg 

 


Pressemitteilung

 

Landkreis wirbt für Bereitstellung privater Unterkünfte an ukrainische Geflüchtete

Wohnkosten für bedürftige Menschen werden vom Jobcenter Oberhavel oder vom Fachdienst Sozialhilfe übernommen

 

Knapp 2.500 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer haben seit Kriegsbeginn im Februar 2022 in Oberhavel Zuflucht gefunden. Nur rund 300 von ihnen leben aktuell in Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises. Alle anderen sind bei Privatpersonen, Familienangehörigen oder Bekannten untergekommen. Das private Engagement von Bürgerinnen und Bürgern spielt somit eine entscheidende Rolle bei der Unterbringung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen.


„Für dieses tolle Engagement bedanken wir uns noch einmal sehr herzlich“, sagt Johannes Kühl, Fachbereichsleiter für Soziales und Integration. „Die Situation bleibt aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine jedoch weiterhin angespannt. Es ist uns wichtig, die gastgebenden Familien zu entlasten, den Geflüchteten bessere Wohnbedingungen zu ermöglichen und zugleich weiteren Menschen, die in Oberhavel Zuflucht suchen, zu helfen. Deshalb rufen wir private Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum dazu auf, ihre Angebote an den Landkreis zu melden. Diese werden dann von der Kreisverwaltung an die Wohnungssuchenden weitergeleitet.“


Gesucht werden insbesondere abgeschlossene Wohnungen, Ferienhäuser und Bungalows. So soll sichergestellt werden, dass die Unterbringung nicht nur kurzfristig erfolgen kann. „Selbstverständlich haben Vermieterinnen und Vermieter dabei einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Unterkunft“, informiert Kühl.


Parallel arbeitet die Kreisverwaltung selbst daran, weitere Unterkünfte für Geflüchtete bereitzustellen. Unter anderem ist eine Erweiterung der Gemeinschaftsunterkunft in der Dr. Heinrich-Byk-Straße in Oranienburg geplant. Weil dafür Baumaßnahmen notwendig sind, wird die Umsetzung jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

 

Kosten der Unterkunft abrechnen
Für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, werden die Kosten der Unterkunft – dazu zählen zum Beispiel die Miete und die Heizkosten – in angemessenem Umfang vom Jobcenter Oberhavel übernommen. Für die Auszahlung der Kosten für die Unterkunft an alle, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen, ist in Oberhavel der Fachdienst Sozialhilfe zuständig.


Für Vermieterinnen und Vermieter besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung der Wohnkostenübernahme zu erhalten. Dabei ist es wichtig, eine schriftliche Vereinbarung oder ein Wohnraumangebot vorzulegen. Dabei soll auch die Anzahl der Personen, für die das Wohnraumangebot bereitsteht, übermittelt werden.


Die Unterlagen können per E-Mail an die jeweils zuständige Stelle – also das Jobcenter Oberhavel oder den Fachdienst Sozialhilfe – gesandt werden. Auf Wunsch können der Vermieterin oder dem Vermieter die Kosten auch direkt vom Landkreis überwiesen werden.


E-Mail an das Jobcenter:
E-Mail an den Fachdienst Sozialhilfe:

 

Besitzer oder Vermieter von Wohnungen und Ferienhäusern können sich an die Telefonhotline unter 03301 601-4800 wenden oder an das zentrale E-Mail-Postfach schreiben.


Für Geflüchtete ist es wichtig, vor Abschluss eines konkreten Mietvertrages eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung vom Landkreis einzuholen.

 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.

 


 

Hilfe für die Ukraine: Oberhavel richtet Soforthilfefonds zur Unterstützung von Geflüchteten ein

 
Landkreis bereitet sich auf die Aufnahme von Geflüchteten aus dem Kriegsgebiet vor / Private Hilfsinitiativen sind aufgerufen, sich zu melden
 

Nachdem am vergangenen Donnerstag, dem 24.02.2022, Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen hat, flüchten hunderttausende Menschen zum Schutz ihres eigenen Lebens und das ihrer Familien aus ihrer Heimat. Deshalb bereitet sich der Landkreis Oberhavel schon jetzt auf eine mögliche Flüchtlingswelle vor.


„Wohl die Wenigsten von uns konnten sich vorstellen, dass wir hier, im Herzen Europas, noch einmal einen Krieg erleben müssen. Die Bilder, die uns nun täglich aus der Ukraine erreichen, sind unerträglich – nicht nur für denjenigen von uns, die Freunde oder Angehörige in dem Land wissen“, sagt der amtierende Landrat Egmont Hamelow. „Wo wir die Menschen aus der Ukraine unterstützen können, werden wir das selbstverständlich auch in Oberhavel tun. So bereiten wiruns bereits jetzt auf die mögliche Unterbringung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen vor. Unser Landkreis wird hier – wie schon 2015 – Verantwortung übernehmen und alles dafür tun, um hilfebedürftigen Menschen eine sichere Unterbringung zu ermöglichen.“


Der Landkreis Oberhavel kann selbst kurzfristig in vorhandenen Unterkünften bis zu 200 Menschen unterbringen. „Hierfür können wir Unterkünfte in der Dr.-Heinrich-Byk-Straße in Oranienburg herrichten. Ebenso prüfen wir mögliche zusätzliche Kapazitäten in den Wohnheimen unserer Oberstufenzentren“, so Hamelow, der am Montagmittag ebenso die Bürgermeisterin, die Bürgermeister und den Amtsdirektor der Städte und Gemeinden in einer Videokonferenz gebeten hat, weitere Möglichkeiten abzuwägen, Plätze für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Selbstverständlich prüft auch der Landkreis weitere Angebote. „Wir bedanken uns außerdem für Hilfsangebote – beispielsweise von der Johanniter Unfallhilfe e.V. – die uns schon jetzt erreicht haben. Private Anbieter, die Möglichkeiten zur Unterbringung Geflüchteter sehen, können sich an den Landkreis wenden, der die Angebote bei Bedarf koordiniert“, so Hamelow.

 

Sozialdezernent Matthias Kahl hat hierfür ein Koordinierungsteam eingesetzt, das die Hilfsangebote aus dem gesamten Landkreis bündelt und in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden die Unterbringung und Versorgung der ukrainischen Flüchtlinge organisiert.


Hilfsangebote und Nachfragen können an die folgende E-Mail-Adresse oder telefonisch gerichtet werden an:
E-Mail:
Telefon: 03301 601-4800

 

Daneben bereitet der Landkreis kurzfristig die Einrichtung eines Soforthilfefonds von bis zu 250.000 Euro zur Unterstützung von Geflüchteten vor, den die Kreisverwaltung dem Kreistag in seiner Sitzung am 09.03.2022 zum Beschluss vorschlagen wird. Der Soforthilfefonds soll dazu dienen, für die in Not geratenen Menschen kurzfristig Essen, Hygieneartikel und privaten Anbietern von Wohnraum pauschal die Betriebskosten für ihre Hilfsangebote erstatten zu können. Die genauen Modalitäten werden aktuell erarbeitet. Nach dem Kreistagsbeschluss werden wir gesondert zum Prozedere der Umsetzung informieren.


Der amtierende Landrat Egmont Hamelow wird noch in dieser Woche den Kontakt zu Oberhavels polnischen Partnerlandkreisen Biala Podlaska und Siedlce suchen, um sich ein Bild der Lage dort vor Ort zu machen und Hilfe bei der Bewältigung der Flüchtlingswellen speziell in unseren Partnerlandkreisen anzubieten.


Noch ist unklar, wie viele Flüchtlinge nach Brandenburg beziehungsweise nach Oberhavel kommen werden. Das Land Brandenburg rechnet derzeit mit 10.000 Menschen, die Obhut benötigen. Wie viele davon tatsächlich in Oberhavel Schutz suchen, ist derzeit nicht absehbar. Ukrainerinnen und Ukrainer können nach dem Schengen-Abkommen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich für mindestens 90 Tage hier aufhalten.


Derzeit wird über ein europaweites Aufnahmeprogramm diskutiert, das Flüchtlingen aus der Ukraine nach den gleichen Regelungen ein vorübergehender Schutz für bis zu drei Jahre ermöglicht wird.

 

Spenden für vom Ukraine-Krieg Betroffene
Wer hilfsbedürftige Menschen in der Krisenregion unterstützen möchte, kann dies unter anderem über die „Aktion Deutschland hilft“ tun, einem Bündnis deutscher Hilfsorganisationen. Das Bündnis ruft zu Spenden für die Betroffenen des Krieges auf.

 

Stichwort: Nothilfe Ukraine
IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30
BIC: BFSWDE33XXX

 
 

 


 

Infoblatt des Landkreises Oberhavel zur Grünschnittentsorgung

 

Infoblatt: Wie entsorge ich Gartenabfälle richtig!