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Kontakt

 

Liebenwalde - Stadt am Finowkanal

Marktplatz 20
16559 Liebenwalde


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Bebauungsplan

Die Stadt Liebenwalde beabsichtigt, beidseitig des Grünen Weges eine straßenbegleitende Wohnbebauung zu ermöglichen. Wesentliche Intentionen der beabsichtigten Entwicklung sind:

 

1. Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem diffusen Übergangsbereich vom hier maßgeblich durch das Wohnen geprägten im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu Bungalowgebieten entlang des Grünen Weges,
2. Sicherung einer aufgelockerten ortsüblichen Wohnbebauung mit hoher landschaftlicher Prägung in Einzelhausbebauung,
3. Planungsrechtliche Sicherung der städtebaulich erforderlichen Straßenverkehrsflächen unter Optimierung der bereits bestehenden verkehrlichen Erschließung des Plangebietes.

 

Planungsgegenstand

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Kernstadt Liebenwalde, rund 500 m Luftlinie südöstlich des Marktplatzes.
Es wird wie folgt begrenzt:
- im Westen durch bestehende Wohngrundstücke, die Bestandteil des hier maßgeblich durch das Wohnen geprägten im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sind sowie den westlichsten Abschnitt des öffentlich gewidmeten Grünen Weges,
- im Norden durch unbebaute Freiflächen, die als Mahd- und Weideflächen genutzt werden,
- im Osten durch Grundstücke mit Gartennutzung und Bungalowbebauung, die der Wochenenderholung bzw. dem Sommerwohnen dienen und
- im Süden überwiegend durch Grundstücke mit Bungalowbebauung, in die auch einzelne Wohngrundstücke eingestreut sind sowie einen als Sackgasse ausgebildeten Teil des Grünen Weges.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 33/2, 34/2, 35, 44 tw., 50, 51, 102 tw., 103 tw., 128/10 tw., 875 und 877 der Flur 1 der Gemarkung Liebenwalde mit einer Gesamtfläche von rund 0,77 ha.

 

Erforderlichkeit der Planung

Das Plangebiet ist gegenwärtig planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Der Bebauungsplan ist daher allgemein zur Schaffung von Baurecht erforderlich. Innerhalb der Außenbereichsgrundstücke ist bisher weder auf Grundlage des § 34 BauGB noch auf Grundlage des § 35 BauGB die Errichtung von Wohnbebauung ableitbar.
Der Bebauungsplan ist im Besonderen erforderlich, um im Übergangsbereich vom im Zusammenhang bebauten Ortsteil zum Freiraum, der hier durch eine Vielzahl an Bungalowgebieten gegliedert ist, durch einzelne Festsetzungen eine solche geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sichern, die den Zielen der Gemeinde insbesondere in Hinblick auf Bebauungs- und Nutzungsstruktur, Erschließung des Wohngebietes, Ortsbild und Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege entspricht.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie den unten aufgeführten Links:

Begründung BP Grüner Weg

BP Grüner Weg

Regenwasserbewirtschaftung Am Grünen Weg

Stellungnahme Befürwortung durch Wasserbehörde

Stellungnahme LK OHV
 


Entwurf B-Plan Gut Hammer in Liebenwalde

 

  1. Anlass und Ziel der Planung
    Anlass der Planung ist die von der Stadt Liebenwalde gewünschte Nachverdichtung bzw. Wiedernutzbarmachung des zentral in Hammer liegenden Geländes des ehemaligen Gutes Hammer. Ziel ist die Schaffung einer neuen Ortsmitte mit einer gemischten Nutzungsstruktur in Anlehnung an die bauliche Struktur des ehemaligen Gutshofs. Vorhandene bauliche Anlagen desehemaligen Gutes wie z.B. das ehemalige Gutshaus und der daneben stehende ehemalige Kornspeicher inklusive der zugehörigen Freiflächen des ehemaligen Gutsparks mit altem Baumbestandsollen aufgenommen und entwickelt werden.
  2. Verfahren
    Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung aufgestellt. Er dient der Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung einer ehemals bebauten, innerörtlich liegenden Fläche. Eine Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000 m2 wird nicht überschritten.
    Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
    Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie den unten aufgeführten Links:

1_HAM_Entwurf_Plan_2102_A0_500
1_HAM_Entwurf_Plan_2102_A3
2_HAM_Entwurf_Begruendung_2102
3_HAM_Artenschutz_Bericht_11-2020

4_HAM_Baumkartierung_Gutachten_2009

4_HAM_Baumkartierung_Kartierung_2009

5_HAM_Verkehr_210126
6_HAM_Baugrundgutachten_Teil1
6_HAM_Baugrundgutachten_Teil2_Anlagen


Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen


 

Bebauungsplan "Am Weinberg"

Fassung vom 13. September 2019 (korrigiert am 25. Mai 2020) 

Bebauungsplan