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Liebenwalde - Stadt am Finowkanal

Marktplatz 20
16559 Liebenwalde


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Dienstag

9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr

 

Donnerstag

9 Uhr - 12 Uhr

 

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Nach telefonischer Vereinbarung

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Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III"
 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde hat in ihrer Sitzung am 25.04.2024 die Abwägung der im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" vorgenommen. Die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Weiterhin wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" bestehend aus der Planzeichnung mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" (Stand 01.03.2024) gemäߧ 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Planbegründung sowie der Durchführungsvertrag (Neufassung, Stand 06.02.2024) waren dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" beigefügt und wurden gebilligt. Der Satzungsbeschluss wurde öffentlich bekanntgegeben.
 

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
 

Gemäß § 10 Absatz 3 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" hiermit ortüblich bekannt gemacht.


Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" bestehend aus der Planzeichnung mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Begründung und der zusammenhängenden Erklärung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" liegen in der Zeit vom

 

09.07.2024 bis 13.08.2024
 

im Rathaus der Stadt Liebenwalde, Zimmer 13, Marktplatz 20, 16559 Liebenwalde aus und können während der folgenden Zeiten eingesehen werden: 

 

Montag        08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag        08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch        08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag        08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag             08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Innerhalb der Sprechzeiten kann die Einsicht zu jeder Zeit erfolgen. Außerhalb der Sprechzeiten ist die Einsicht nur nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Bauamt der Stadt Liebenwalde unter der Rufnummer - 033054/80542 (Frau Klaus) möglich.

 

Des weiteren wird der Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend in das Internet unter www.liebenwalde.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Brandenburg (https://planungsportal.brandenburg .de) zugänglich gemacht.

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Bekanntmachung Abwägungs_und_Satzungsbeschluss Rinderkombinat III
Planzeichnung RK III Stand 01_03_2024

Begründung RK III

Maßnahmenkarte RK III

Umweltbericht RK III

Vorhaben und Erschließungsplan RK III

Abwägungstabelle

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag RK III

 


Öffentliche Bekanntmachung

 

Der Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel"  führt vom 01. August 2024 bis 28. Februar 2025 die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. ln wasserwirtschaftlichen  Bedarfsfällen, zur Sicherung  des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung  auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Im Sinne der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten  und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke  an.

Gemäߧ 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhauhalts  (WHG) und § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen  oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, das Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer  und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung  und -entwicklung nicht beeinträchtigt  wird!
Zuwiderhandlungen  schließen einen Schadenersatzanspruch  nach§ 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit§ 254 BGB aus.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante  landeinwärts.

ln Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche  Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem Gewässerrandstreifen herausgesetzt werden.

Die  Errichtung  aller  Anlagen  (auch  Zäune  oder  Gehölzpflanzungen)   in  und  an Gewässern oder dem vorgenannten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
 

Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe  u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel", Mittelstraße 12, 16559 Liebenwalde.

 

Weitere Informationen sind über diesen Link online zugänglich.


Öffentliche Bekanntmachung


Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ der Stadt Liebenwalde (Aufhebungssatzung) 

Hier: Bekanntmachung der Satzung gemäß § 162 BauGB

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.10.2023 gemäß § 162 Absatz 1 Nummer 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ zum 31.12.2023 per Aufhebungssatzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 162 Absatz 2 Satz 2 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ rechtsverbindlich.

Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ kann im Zeitraum

 

20.03.2024 bis 23.04.2024

 

im Rathaus Liebenwalde, Bauamt, Zimmer 13, Marktplatz 20, 16559 Liebenwalde zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

 

Montag        08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag        08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch        08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag        08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag             08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Innerhalb der Sprechzeiten kann die Einsicht zu jeder Zeit erfolgen. Außerhalb der Sprechzeiten ist Einsicht nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache mit dem Bauamt der Stadt Liebenwalde unter der Telefonnummer 033054/80542 möglich.

 

Des Weiteren wird die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ im Internet unter www.liebenwalde.de eingestellt.

 

Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:

 

1.   Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.  Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird.

 

Gemäß § 3 Absatz 4 BbgKVerf: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustanden gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlichen bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
 

Übersichtsplan (ohne Maßstab, da dieser lediglich der Gebietsabgrenzung dient):

 Stadtkern Quelle: Ausschnitt aus der Anlage zur Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“

 

J. Lehmann
Bürgermeister
 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Bekanntmachung Aufhebung Sanierungssatzung Stadtkern

Aufhebungssatzung Begründung SG Stadtkern

Lageplan zur Aufhebungssatzung Liebenwalde Stadtkern